Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung in Münster
Was ist das?
Ein modernes Recht auf Teilhabe – und wichtiger Eckpfeiler in der Neuordnung des Leistungsrechts für Menschen mit Behinderungen in Übereinstimmung mit der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK).
Die Grundlagen:
Das Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) schafft mehr Möglichkeiten und mehr individuelle Selbstbestimmung durch ein modernes Recht auf Teilhabe und die dafür notwendigen Unterstützungen. Die Individualisierung von Leistungen erhöht den Bedarf an Beratung. Um diesen Bedarf sicherzustellen, wurden mit dem Bundesteilhabegesetz die gesetzlichen Voraussetzungen für ein unentgeltliches, allen Menschen mit (drohenden) Behinderungen und ihren Angehörigen offenstehendes und Orientierung gebendes Angebot zur Beratung über Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe geschaffen, das nicht an die Voraussetzung einer Beitragspflicht, Mitgliedschaft oder an besondere Tatbestandsmerkmale geknüpft ist.
Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung bildet damit einen wichtigen Eckpfeiler in der Neuordnung des Leistungsrechts für Menschen mit Behinderungen in Übereinstimmung mit der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK).
Die Förderung und der Zuwendungszweck
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gewährt nach § 32 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ab 1. Jan. 2018 durch das Bundesteilhabegesetz vom 23. Dez. 2016 (BGBl. I S. 3234) und nach Maßgabe der Förderrichtlinie vom 17.Mai 2017 Zuwendungen zur Erreichung der Ziele der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung.
Zuwendungszweck ist die Förderung eines von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängigen ergänzenden niedrigschwelligen Beratungsangebots für Menschen mit Behinderungen. Der Zugang soll niedrigschwellig in seiner inhaltlichen, räumlichen, sozialen und zeitlichen Dimension sein, d. h. insbesondere räumlich, mobil, telefonisch gut erreichbar und barrierefrei sein sowie eine adressatenorientierte Angebotsnutzung ermöglichen.
Die Ziele der EUTB
Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, die Position von Menschen mit (drohenden) Behinderungen gegenüber den Leistungsträgern und Leistungserbringern im sozialrechtlichen Dreie-eck durch ein ergänzendes, allein dem Ratsuchenden gegenüber verpflichtetes Beratungsangebot zu stärken und insbesondere im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen die notwendige Orientierungs-, Planungs- und Entscheidungshilfe zu geben.
Das Angebot soll ganzheitlich die individuelle Persönlichkeit und Situation der Ratsuchenden aufgreifen und deren gesamtes soziales Umfeld mit dem Ziel einbeziehen, die Eigenverantwortung und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zu stärken.
Ratsuchenden soll dafür ein unabhängiges, d. h. insbesondere von ökonomischen Interessen und der Kostenverantwortung der Leistungsträger und Leistungserbringer weitgehend freies Beratungsangebot zur Verfügung stehen.
Ein wichtiges Anliegen ist es, die Beratungsmethode des „Peer Counseling“ auszubauen. Hierbei sollen soweit wie möglich Selbstbetroffene als Berater tätig werden. Dadurch sollen sich die Ratsuchenden selbstbestimmt und eigenverantwortlich mit den Leistungsträgern und Leistungserbringern über ihre sozialrechtlichen Ansprüche und die Zuständigkeitsregelung im gegliederten System in einer frühen Phase auseinandersetzen können.
Das Beratungsangebot dient nicht dazu, bereits bestehende Auskunfts-, Beratungs- und Informationsangebote zu ersetzen. Es soll ergänzend und nicht in Konkurrenz zur gesetzlichen Beratungs- und Unterstützungspflicht der Rehabilitationsträger nach dem SGB IX und anderen Angeboten zur Verfügung stehen. Vorhandene Strukturen und bestehende Angebote sind bevorzugt zu nutzen bzw. auszubauen und qualitativ zu verbessern.
Die Berater sind qualifiziert und ausschließlich dem Ratsuchenden verpflichtet. Eine rechtliche Beratung sowie eine Begleitung werden im Widerspruchs- und Klageverfahren nicht geleistet. Eine flächendeckende Struktur und bundeseinheitliche Qualitätsstandards sollen Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen und ihren Angehörigen eine Verbesserung ihrer Teilhabe ermöglichen.
Zusammenfassung: Das Ziel der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) ist die Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit (drohenden) Behinderungen und von Angehörigen.
Das Beratungsangebot ist
- frühzeitig und niedrigschwellig,
- ergänzend, unabhängig,
- parteilich für den zu Beratenden, qualifiziert und neutral,
- unentgeltlich und unbürokratisch,
- ein Wegbereiter zu Rehabilitations-und Teilhabeleistungen, Ansprechpartnern,
- setzt die Beratungsmethode Peer Counseling ein, um die Eigenverantwortung und Selbstbestimmung der Betroffenen zu fördern.
Das Beratungsangebot
- ist ein Impuls für die strukturelle Weiterentwicklung der Beratungslandschaft,
- hat eine Wegweiserfunktion als Orientierungs-, Planungs-und Entscheidungshilfe,
- besteht bei Bedarf (auch während des Teilhabeverfahrens) mit Beratung über Leistungen und Verfahrensregelungen,
- umfasst Rechte und Pflichten, mögliche Teilhabeleistungen, Zuständigkeiten, Verfahrensabläufe,
- bietet keine rechtliche Begleitung im Widerspruchs-und Klageverfahren.